Radikalenerlass

Radikalenerlass
Ra|di|ka|len|er|lass, der:
Erlass, nach dem jmd., der Mitglied einer extremistischen Organisation ist, nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt werden darf.

* * *

I
Radikalen|erlass,
 
Recht: Extremistenbeschluss.
II
Radikalenerlass
 
Am 28. Januar 1972 beschlossen Bundeskanzler Brandt und die Ministerpräsidenten der Länder »Grundsätze über die Mitgliedschaft von Beamten in extremistischen Organisationen«, die u. a. die Überprüfung von Bewerbern für den öffentlichen Dienst regeln sollten. Der Extremistenbeschluss nahm Bezug auf die Beamtengesetze, nach denen die Angehörigen des öffentlichen Dienstes verpflichtet sind, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen. In der öffentlichen Diskussion wurde diese Maßnahme als »Radikalenerlass« kritisiert. In der Tat führte seine Anwendung in Einzelfällen zu Berufsverboten. Besonders in der CDU und der CSU war die Sorge verbreitet, dass die aus den Studentenunruhen der 60er-Jahre hervorgegangenen linken Gruppierungen eine Gefahr für den Staat darstellten, zumal die Wortführer der Studentenbewegung die Parole vom »langen Marsch durch die Institutionen« ausgegeben hatten.
 
Politiker der SPD und der FDP erhoben schon bald Bedenken gegen den Extremistenbeschluss und seine zum Teil sehr fragwürdige Praktizierung, v. a. gegen die Überprüfung Tausender von Bewerbern durch den Verfassungsschutz. Das Bundesverfassungsgericht erklärte 1975, die Entscheidung über die Eignung eines Bewerbers sei nicht von seiner Mitgliedschaft in einer als verfassungsfeindlich eingestuften, aber nicht als verfassungswidrig verbotenen Partei, sondern von seinem Verhalten und seiner Persönlichkeit abhängig zu machen. Der von der SPD-FDP-Regierung daraufhin im Bundestag eingebrachte und verabschiedete Gesetzentwurf »zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften« scheiterte an der CDU/CSU-Mehrheit im Bundesrat. So kam es zur Spaltung der Bundesländer in dieser Frage. Während die unionsregierten Länder am Extremistenbeschluss in der alten Form festhielten, wandten ab 1976 die von der SPD regierten Länder und der Bund die liberaleren Regelungen des gescheiterten Gesetzentwurfes an.

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Ra|di|ka|len|er|lass, der <o. Pl.>: Erlass, nach dem jmd., der Mitglied einer extremistischen Organisation ist, nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt werden darf.

Universal-Lexikon. 2012.

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